Die BayernID ist Ihr zentraler Zugang zu zahlreichen Online-Verwaltungsleistungen. Einmal registriert, können Sie Online-Dienste versch. Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene nutzen. Nach der erfolgreichen Anmeldung wird das Formular automatisch mit den in ihrem Konto hinterlegten Daten befüllt.
Für die vollständige digitale Antragstellung ist es notwendig, dass Sie sich zu Beginn des Antrages mit ihrer BayernID anmelden. Dabei müssen Sie sich mit ihrem elektronischen Personalausweis (eID) oder einem anderen geeigneten Ausweisdokument (Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT), authega- bzw. ELSTER-Zertifikat) legitimieren.
Alternativ können Sie dieses Formular auch ohne BayernID nutzen, in diesem Fall müssen Sie ihre persönlichen Angaben in den folgenden Feldern selbst eingeben.
Bestehende Anlage ist eine Feuerungsanlage,
Bei gemeinsamen bzw. aggregierten Anlagen sind Mehrfachnennungen möglich.
Welche Brennstoffe nutzen Sie?
Hinweis:
Bitte geben Sie zu jedem Brennstoff dessen Anteil am gesamten Energieeinsatz an. Der Anteil am gesamten Energieeinsatz beträgt regelmäßig 100%, außer Zündstrahlmotoren oder Mischfeuerungen unter Einsatz verschiedener Brennstoffe.
Bei gemeinsamen bzw. aggregierten Anlagen führen Sie Sie diese bitte einzeln (mit dem + Symbol) auf.
Hinweis: Bitte geben sie bei gemeinsamen bzw. aggregierten Anlagen mit mehreren Schornsteinen alle Schornsteine (mit dem + Symbol) an.
Bitte bei den Geokoordinaten des Schornsteines keine Straßenbezeichnung und Hausnummer angeben, sondern Längen- und Breitengrade.
Bei bestimmten Anlagen mit wenigen Betriebsstunden kann von abweichenden Regelungen Gebraucht gemacht werden (siehe § 15 Abs. 9, § 16 Abs. 7, §29 Abs. 2 der 44. BImSchV. Ist dies der Fall, ist vom Betreiber eine unterzeichnete Erklärung, dass die Feuerungsanlage unter der festgesetzten Betriebsstundenzahl bleibt, erforderlich.
Bei bestimmten Anlagen mit wenigen Betriebsstunden kann von abweichenden Regelungen Gebraucht gemacht werden (siehe § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, 6 und 10 der 44. BImSchV. Ist dies der Fall, ist vom Betreiber eine unterzeichnete Erklärung, dass die Feuerungsanlage nur im Notfall betrieben wird, erforderlich.
Sie haben die Möglichkeit, Ausnahmeregelungen nach der 44. BImSchV in Anspruch zu nehmen.