Legitimation - BayernID

Die BayernID ist Ihr zentraler Zugang zu zahlreichen Online-Verwaltungsleistungen. Einmal registriert, können Sie Online-Dienste versch. Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene nutzen. Nach der erfolgreichen Anmeldung wird das Formular automatisch mit den in ihrem Konto hinterlegten Daten befüllt.

 

Für die vollständige digitale Antragstellung ist es notwendig, dass Sie sich zu Beginn des Antrages mit ihrer BayernID anmelden. Dabei müssen Sie sich mit ihrem elektronischen Personalausweis (eID) oder einem anderen geeigneten Ausweisdokument (Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT), authega- bzw. ELSTER-Zertifikat) legitimieren.

 

Alternativ können Sie dieses Formular auch ohne BayernID nutzen, in diesem Fall müssen Sie ihre persönlichen Angaben in den folgenden Feldern selbst eingeben.

 

 

 

Quelle der Identitätsprüfung

(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Hinweise

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

 

Ein Termin zur Abgabe einer Angleichungserklärung kann zu folgenden Anliegen gebucht werden:

 

  • Angleichungserklärung des Namens nach Statuenwechsel (z.B. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, Einbürgerung, Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft, Gewährung Asylberechtigung [blauer Reiseausweis]), Art. 47 EGBGB
  • Angleichungserklärung des Namens als Spätaussiedler oder Vertriebene, § 94 BVFG

Die Gebühr für die Abgabe einer Erklärung beträgt 30,00€; im Falle einer Abgabe mehrerer, zusammenhängender Erklärungen erhöht sich die Gebühr auf maximal 60,00€.

 

Eine Namenserklärung kann bei jedem Standesamt in Deutschland beurkundet werden.

 

Wirksam wird die erklärte Namensführung beim registerführenden Standesamt bzw. in Ermangelung eines Registers in Deutschland, beim Wohnsitzstandesamt. Das beurkundende Standesamt leitet, sofern erforderlich, die Namenserklärung an das zur wirksamen Entgegennahme zuständige Standesamt weiter.

 

Die zuständige Meldebehörde wird von Amts wegen über die Namensänderung informiert.

Art der gewünschten Namenserklärung

Nach Statutenwechsel eines ausländischen Staatsangehörigen hin zum deutschen Recht kann eine Angleichungserklärung des Namens erfolgen.

 

Durch Erklärung gegenüber dem Standesamt kann

  • aus dem Namen (Namenskette, Eigennamen) Vor- und Familienname bestimmt werden
  • bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen ein solcher Namen gewählt werden
  • ein Bestandteil des Namens, den das deutsche Recht nicht vorsieht, abgelegt werden (z.B. Vatersname)
  • die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens angenommen werden (z.B. Petrova -> Petrov)
  • eine deutschsprachige Form des Vor- oder ihres Familiennamens angenommen werden (z.B. Fisher -> Fischer); gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann ein neuer Vorname angenommen werden

 

Voraussetzungen / benötigte Unterlagen:

  • Ausweisdokument (ausländischer Reisepass, Reiseausweis)
  • Einbürgerungsurkunde bei Einbürgerung
  • Geburtsurkunde im Original (mit deutscher Übersetzung)
  • ggf. Eheurkunde im Original (mit deutscher Übersetzung)
  • ggf. Nachweis über Auflösung der Ehe im Original (mit deutscher Übersetzung)

Vertriebene oder Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG sind, können durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren nach ausländischem Recht erworbenen Namen an das deutsche Recht angleichen.

 

Durch Erklärung gegenüber dem Standesamt kann

  • ein Bestandteil des Namens, den das deutsche Recht nicht vorsieht, abgelegt werden (z.B. Vatersname)
  • die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis abgewandelten Namens angenommen werden (z.B. Petrova-Petrov)
  • eine deutschsprache Form des Vor- oder ihres Familiennamens angenommen werden (z.B. Fisher -> Fischer); gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann ein neuer Vorname angenommen werden
  • im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen und ggf. Begleitnamen nach § 1355 BGB bestimmt werden
  • der Familienname in einer deutschen Übersetzung angenommen werden, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt (z.B. Kusnezow -> Schmied)

Voraussetzungen / benötigte Unterlagen:

  • Ausweisdokument (ausländischer Reisepass)
  • Registrierschein des Bundesverwaltungsamts
  • Vertriebenenausweis / Bescheinigung nach § 15 BVGF
  • Geburtsurkunde im Original (mit deutscher Übesetzung)
  • ggf. Eheurkunde im Original (mit deutscher Übersetzung)
  • ggf. Nachweis über Auflösung der Ehe im Original
Terminvereinbarung
Persönliche Angaben

Sonstige Namensbestandteile sind beispielsweise der Vatersname oder Teile einer Namenskette

Ihre Anschrift

Bitte machen Sie Angaben zur Ehe

Bitte machen Sie Angaben zum Ehegatten bzw. zur Ehegattin:

Sonstige Namensbestandteile sind beispielsweise dder Vatersname oder Teile einer Namenskette

Zum Beispiel Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil

Zum Beispiel Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil

Angleichungserklärung des Namens

Bitte laden Sie eine Kopie der Vorder- und Rückseite von Ihrem ausländischem Reisepass hoch:

Ihre gewünschte, neue Namensführung:

Abschluss

Bitte geben Sie für eventuelle Rückfragen Ihre Kontaktdaten an: