Legitimation - BayernID

Die BayernID ist Ihr zentraler Zugang zu zahlreichen Online-Verwaltungsleistungen. Einmal registriert, können Sie Online-Dienste versch. Behörden auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene nutzen. Nach der erfolgreichen Anmeldung wird das Formular automatisch mit den in ihrem Konto hinterlegten Daten befüllt.

 

Für die vollständige digitale Antragstellung ist es notwendig, dass Sie sich zu Beginn des Antrages mit ihrer BayernID anmelden. Dabei müssen Sie sich mit ihrem elektronischen Personalausweis (eID) oder einem anderen geeigneten Ausweisdokument (Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT), authega- bzw. ELSTER-Zertifikat) legitimieren.

 

Alternativ können Sie dieses Formular auch ohne BayernID nutzen, in diesem Fall müssen Sie ihre persönlichen Angaben in den folgenden Feldern selbst eingeben.

 

 

 

Hinweise

Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) soll es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtert werden, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen im Personenstandsregister ändern zu lassen. 


Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung beim Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird. Die Anmeldung kann über das unten abgebildete Online-Formular vorgenommen werden.

 

Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der im Personenstandsgesetz vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird. Mit der Erklärung sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

 

Eine beschränkt geschäftsfähige minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur selbst abgeben, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ist die minderjährige Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur der gesetzliche Vertreter die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen für die Person abgeben. Ein gerichtlich bestellter Vormund bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts.

Persönliche Angaben

Ihre Anschrift

Ihre Kontaktdaten

Angaben zu Ihrem gewünschten Geschlecht und Vorname(n)

Vor der Abgabe einer Erklärung von Minderjährigen ist gemäß den Regelungen des Selbstbestimmungsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 bzw. § 3 Abs. 2 Satz 4 SBGG) vom Erklärenden zu versichern, dass eine Beratung stattgefunden hat. 

 

Die Beratung muss umfassend informieren und sicherstellen, dass dem Erklärenden die Tragweite der Folgen bewusst sind.

Der Erklärende muss glaubhaft darlegen, zu welchem Zeitpunkt, durch welche Stelle und durch welche Person die Beratung stattgefunden hat.

Für diese Beratung kommen zum Beispiel folgende Stellen in Betracht:

  • Berufsangehörige mit einer Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz (Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten)
  • Fachärztinnen und Fachärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Fachärztinnen und Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie
  • Fachärztinnen und Fachärzte der Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Ärztinnen und Ärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie
  • Ärztinnen und Ärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychoanalyse
  • Ärztinnen und Ärzte mit psychotherapeutischer Weiterbildung, sofern sie auch psychotherapeutische Erfahrungen mit dem Altersspektrum haben
  • Träger der Jugendhilfe, wie z.B. die rund 180 bayernweit niederschwellig zur Verfügung stehenden Erziehungs- und Jugendberatungsstellen (www.erziehungsberatung.bayern.de)
  • Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte

Die Kosten für die Beratung müssen unter Umständen selbst getragen werden.

Ohne einen Zusammenhang mit einer Krankheit ist eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen.

Weitere Informationen können bei der Stelle eingeholten werden, die die Beratung anbietet.


Bitte laden Sie hier Ihr Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass etc.) hoch.