Übermittlungssperren dienen dazu, dass Sie das Übermitteln Ihrer Meldedaten an bestimmte Empfänger ausschließen können.
Sie können folgende Übermittlungssperren bearbeiten:
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
- Alters- oder Ehejubiläen
- Adressbuchvorlage
- Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Die Übermittlungssperren im Detail:
Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften dürfen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder übermitteln. Der betroffene Angehörige (nicht das Kirchenmitglied) kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen.
Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung auf staatlicher oder kommunaler Ebene Auskunft über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten geben. Für die Zusammensetzung der Gruppen ist nur das Lebensalter bestimmend und die Geburtstage dürfen nicht übermittelt werden. Mitgeteilt werden Namen und Anschrift. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG, § 21 MeldDV)
Mandatsträgern, der Presse und dem Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur Namen und Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums enthalten. Weiterhin dürfen Meldebehörden dem Bundesverwaltungsamt und dem Landratsamt Daten zu Alters- und Ehejubiläen für die Gratulation des Bundespräsidenten bzw. des Landrats überitteln. An das Landesamt für Finanzen werden Daten zu Alters- und Ehejubiläen für die Gratulation des Ministerpräsidenten übermittelt. Diesen Auskunftserteilungen bzw. Datenübermittlungen können Sie widersprechen.
Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.
Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz)
Damit das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteltn die Meldebehörden jährlich bis zum 31. März Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Nachname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Dieser Datenweitergabe können Sie widersprechen.